Urteil: Wilde Werbung mit Visitenkarten an Autos verboten - ADAC: Vor dem Verkauf einen Experten hinzuziehen

Wer an fremden Fahrzeugen mit Visitenkarten für einen Autoankauf wirbt, muss mit einem gehörigen Bußgeld rechnen. So urteilte jüngst das OLG Düsseldorf (Az. IV-4RBs-25/10).
Demnach musste ein Autohändler 200 Euro Strafe zahlen, weil er ohne Genehmigung der Stadt seine Visitenkarten auf Parkplätzen hinter Scheibenwischern anbrachte. Die Richter des Düsseldorfer OLG hatten dies damit begründet, dass das Anbringen von Werbung auf öffentlichen Parkplätzen nur dem gewerblichen Zweck diene.
Laut ADAC ist außerdem bei vielen Autohändlern, die „wild" mit Visitenkarten werben, höchste Vorsicht geboten. Eine Umfrage des Automobilclubs hat ergeben, dass knapp 75 Prozent der Befragten unzufrieden mit den Kaufangeboten waren.
Der ADAC rät daher, sich keinesfalls von derartigen Händlern überrumpeln zu lassen. Wer sein Auto privat verkaufen möchte, sollte das Fahrzeug unbedingt von einem Experten begutachten zu lassen. Beim Verkauf sollte auf alle Fälle ein Vertragsformular mit einem Haftungsausschluss verwendet werden. Damit wird verhindert, dass der Verkäufer für Mängel am Fahrzeug zwei Jahre lang haftet. Die Musterverträge sind beim ADAC erhältlich.

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