Eisplatte "segelt" auf Polizeifahrzeug - "Dach frei" gilt auch für PKW

Mit dem Schrecken davon gekommen ist eine Streifenwagenbesatzung der Autobahnpolizei Memmingen am Montagvormittag. Die Beamten befanden sich auf dem Weg zu einer Unfallaufnahme auf der A 7.

Ein Lkw hatte während der Fahrt vom Fahrzeugaufbau eine nicht abgeräumte Eisplatte verloren, die ein anderes Fahrzeug getroffen hatte. Das zur Unfallaufnahme anfahrende Polizeifahrzeug wurde am Autobahnkreuz Memmingen ebenfalls von der herabfallenden Eisplatte eines Lastwagens getroffen. Der Fahrer des Polizeifahrzeugs konnte durch seine Reaktion einen Unfall verhindern. Beide Lkw-Fahrer erwartet nun jedoch eine Anzeige.

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In der kalten Jahreszeit haben gerade Lkw immer wieder mit Eisplatten auf den Planen zu kämpfen. Zu den Pflichten des Fahrzeugführers vor Inbetriebnahme gehört es auch, das Fahrzeug von Dachschnee und Eisplatten zu befreien, da durch aufwirbelnden sowie abfallenden Schnee oder sich lösende und herabfallende Eisstücke eine Verkehrsbeeinträchtigung oder gar ein Unfall eintreten kann.

Das gilt natürlich auch für PKW. Mit einer Schneedecke auf dem Dach zu fahren kann sehr teuer werden. Unabhängig von der Straßenverkehrsgefährdung: Wird dadurch ein Verkehrsunfall verursacht, haftet der Fahrer, dessen Dach nicht freigeräumt war. Wird das Unfallopfer tödlich verletzt ist das "fahrlässige Körperverletzung mit Todesfolge", was eine Gefängnisstrafe nach sich zieht.

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