
Die IHK Schwaben informiert: IHK-Arbeitsrechtsexperte Gutjahr zu Raucherpausen am Arbeitsplatz
Die jüngste Forderung von einzelnen Verbänden nach der Streichung von Raucherpausen und damit einer komplett rauchfreien Arbeitszeit hat ein altbekanntes Problem für die Betriebe wieder neu auf die Tagesordnung gebracht. Grundsätzlich gilt schon jetzt, dass Arbeitnehmer ein Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz haben. Das ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber der Gesundheit seiner Mitarbeiter.
Daher könnte auch jetzt schon ein allgemeines Rauchverbot für den gesamten Betrieb ausgesprochen werden. Dabei sind aber auch immer die Interessen der Raucher, bspw. durch Raucherzimmer oder Rauchgelegenheiten im Freien zu berücksichtigt. Ein absolutes Rauchverbot, das ausnahmslos für das gesamte Betriebsgelände, einschließlich der Freiflächen gelten soll, dürfte nach der aktuellen Rechtslage nicht zulässig sein.
„Die Zeit für die Zigarette zwischendurch stellt allerdings keine Arbeitszeit dar. Geraucht werden darf folglich lediglich in der Freizeit“, so Thomas Gutjahr, Arbeitsrechtsexperte der IHK Schwaben.
Viele bayerisch-schwäbische Betriebe haben bereits ein generelles Rauchverbot durchgesetzt und bieten ihren Mitarbeitern bestimmte Raucherzonen an. Dort kann dann die Pause auch zum Rauchen genutzt werden. Genaue Erhebungen hierzu gibt es jedoch nicht.
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