Verschmutzung von Straßen durch Pferdeäpfel


Das Wetter wird wieder schöner, und die Reiter sind auch wieder vermehrt unterwegs in unseren Breiten. Und dennoch hinterlässt das bei manchen Spaziergängern einen unschönen Beigeschmack. Oft liegen Hinterlassenschaften der Reiter auf den Wegen oder Straßen. Damit es keinen Ärger für die Reiter gibt, hat die Redaktion der Reiterpost.de einige Infos für die Reiter zusammengestellt, die wir euch hier nochmals Auszugsweise zusammenfassen und mit den Örtlichen Vorschriften ergänzt zur Verfügung stellen.

Infos der Reiterpost.de:
Jeder Reiter sollte nach Möglichkeit entstandene Verunreinigungen entfernen, auch ohne dazu gesetzlich gezwungen zu sein, schon die Rücksicht auf die Mitmenschen gebietet dies.

Kommunal:

Vorab ist festzustellen, dass die meisten Regelungen in diesem Bereich kommunale Satzungen bzw. Polizeiverordnungen sind. In diesen regelt jede Gemeinde für ihr Gebiet, was mit Hundekot, Pferdeäpfeln, Kuhmist, aber auch Erdbrocken auf Fahrbahnen uns Bürgersteigen zu tun ist und was bei Zuwiderhandlungen geschieht. Diese Regelungen gehen meist viel weiter als die nachfolgend beschriebenen. Unter Umständen ergeben sich hieraus auch nachbarrechtliche Beseitigungs- bzw. Unterlassungsansprüche. Was in der jeweiligen Gemeinde gilt sollte daher bei dieser Gemeinde erfragt werden.

Im Stadtbereich Mindelheim gilt folgende Verordnung: Stadtverordnung "Aufrechterhaltung der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung" § 3 Abs. 3

Bundesweit:

Straßenrecht: Bundeseinheitlich gilt § 32 StVO (Straßenverkehrsordnung). Dieser besagt, dass auf öffentlichen Straßen Verschmutzungen verboten und zu beseitigen (wenn zumutbar) bzw. kenntlich zu machen sind, wenn sie eine Gefährdung oder Erschwerung des Verkehrs bewirken. Nach einer Verwaltungsvorschrift hierzu gilt dies insbesondere auch für Viehkot. Eine solche Gefährdung oder Erschwerung ist bei Tierkot gegeben, denn insbesondere bei Nässe kann sich ein rutschiger Schmierfilm bilden. Muss der Kot entfernt werden, geschieht dies grundsätzlich auf Kosten des Verantwortlichen. Geringfügige Behinderungen bleiben allerdings außer Betracht. Es kommt also auf die Größe des Haufens (Verschmutzungsausmaß) und seine Lage (Position, Bedeutung, Nutzung der Straße) an. Eine konkrete Erschwerung bzw. Gefährdung des Verkehrs ist aber nicht erforderlich.

Das OLG Köln hat beispielsweise Kuhmist als Gegenstände i.S.d. § 32 StVO definiert und so den Weg frei gemacht für die Frage der Gefährdung oder Erschwerung des Verkehrs.

Ein Verstoß gegen § 32 StVO stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Kommt es aufgrund der Verschmutzung zu Unfällen kommen zivilrechtliche Ansprüche der Geschädigten gegen den Verantwortlichen dazu. Der Reiter kann zwar die Ausscheidung nicht verhindern, seiner Beseitigungspflicht tut dies allerdings keinen Abbruch. Das Gesetz verlangt nicht eine sofortige sondern eine unverzügliche Beseitigung, so dass der Reiter zum Stall zurück reiten kann, um dann mit geeignetem Werkzeug dem Haufen zu Leibe zu rücken. Diese Reinigungspflicht entfällt nur bei Feldwegen oder Privatwegen.

Dies stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, und kann mit einer Geldbuße von 25 € geahndet werden.

Fazit:

Jeder Reiter sollte nach Möglichkeit entstandene Verunreinigungen entfernen, auch ohne dazu gesetzlich gezwungen zu sein, schon die Rücksicht auf die Mitmenschen gebietet dies. Ist ein Entfernen nicht möglich (ist der Haufen zu weit vom Stall entfernt, hat man keine geeigneten Werkzeuge dabei, liegt der Haufen auf einer viel befahrenen Straße, …) sollte man versuchen, zumindest den Haufen zu kennzeichnen oder Einrichtungen (Straßenwacht, Müllabfuhr, …) , die den Haufen beseitigen können zu benachrichtigen. Eine Rechtsschutzversicherung kann auch im Ordnungswidrigkeitenrecht die im Vergleich zur Höhe der Bußgelder nicht unerheblichen Kostenrisiken abfedern.

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